Seit dem 1. September ist die sogenannte “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen” in Kraft getreten. Damit einhergehend beschränkt die Verordnung auch den Betrieb von beleuchteten und "lichtemittierenden" Werbeanlagen im öffentlichen Raum von 22 Uhr bis 16 Uhr am Folgetag. Außenwerbevermarkter sind somit konkret betroffen und sollen ihren Teil zum Energiesparen beitragen. Allerdings bleibt die Verordnung in vielen Punkten vage, wirft viele Fragen auf und schafft auch einige Ausnahmen. ADZINE hat beim neuen Institut für digitale Außenwerbung (IDOOH) und beim Fachverband Aussenwerbung (FAW) nachgefragt, wie diese die Situation aktuell einschätzen und wie stark die Verordnung ihre Branche trifft.
“Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann”, heißt es konkret in der Verordnung.
Prof. Dr. Kai-Marcus Thäsler, Geschäftsführer des Fachverbands Aussenwerbung, sieht dies durchaus kritisch: “Schon vor der Verordnung hat ein Großteil der OOH-Unternehmen seine Anlagen zwischen 0 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet. Die Abschaltung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens hat daher keine nennenswerten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen der OOH-Branche, da die Mobilität in dieser Zeit deutlich reduziert und die Zahl der erzielbaren Werbekontakte entsprechend gering ist. Auf jeden Fall aber stehen die negativen Folgen der Verordnung für die OOH-Unternehmen in keinem Verhältnis zu dem positiven Effekt, der sich durch die vergleichsweise geringen Einsparungen an Energie durch die Abschaltung von OOH-Anlagen am Tag zwischen 6 Uhr und 16 Uhr ergibt.”
Verordnung gilt auch für digitale Außenwerbeflächen
OOH sei in der Verordnung einseitig als einziges Medium zu Energieeinsparungen verpflichtet worden und in seinem regulären Geschäftsbetrieb eingeschränkt. Dieser einseitige Eingriff in den intermedialen Wettbewerb füge laut Thäsler den OOH-Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zu und sei allein angesichts des deutlich höheren Energiebedarfs anderer Medien nicht zu rechtfertigen. Dabei greift die Verordnung seines Erachtens auch explizit für digitale Screens, sofern diese nicht in die Ausnahmeregelung fallen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen und Verkehrssicherheit dienen.
Frank Goldberg, Geschäftsführer des Institute for Digital Out of Home Media, kommentiert hier: “Alle von der Verordnung betroffenen DOOH-Anbieter setzen die Vorgaben seit dem 1. September, 22:00, um – dies sind insbesondere die Betreiber von Werbeanlagen im öffentlichen Raum. Ausgenommen von der Verordnung sind eine Reihe von Medienträgern, die in kritische Infrastrukturen eingebunden sind, deren Beleuchtung der öffentlichen Sicherheit dient oder der Information der Bevölkerung. Auch die nicht unmittelbar betroffenen Anbieter schalten nachts und wann immer möglich ihre Bildschirme aus.”
Die Folgen sind noch nicht abzusehen
Die Folgen der Verordnung sind an vielen Stellen noch nicht abzusehen, es ist “allerdings aufgrund des aktuellen Material- und Fachkräftemangels wie auch wegen des hohen logistischen Aufwands nicht möglich, alle analogen beleuchteten OOH-Werbeträger deutschlandweit zum Stichtag 1. September von Dämmerungsautomatik auf Zeitschaltuhren umzurüsten. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen”, sagt Prof. Dr. Kai-Marcus Thäsler vom Fachverband für Aussenwerbung. Auf diese Problematik habe der Verband die politischen Entscheider bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt hingewiesen. Generell sehen sich der Fachverband sowie die OHH-Branche in der Verpflichtung einen Beitrag zur Bewältigung der absehbaren Energiekrise – und darüber hinaus für den Umbau der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität – zu leisten. Die Mitglieder des Fachverbands würden daher die Regelungen der Verordnung selbstverständlich umsetzen und die Abschaltung der OOH-Anlagen in den vorgegebenen Zeiten von 22 Uhr abends bis 16 Uhr des Folgetages “nach bestem Vermögen” vornehmen.
Bezüglich der finanziellen Auswirkung für die Außenwerbung erklärt Frank Goldberg: “Während die einzelnen DOOH-Anbieter unterschiedlich stark von diesen Maßnahmen betroffen sind, rechnen wir derzeit dennoch nicht mit einem Wegfall von mehr als einem einstelligen Prozentsatz der über alle DOOH-Medien erzielbaren Kontakte, der zudem noch an anderer Stelle kompensiert werden kann. Insofern erwarten wir derzeit begrenzte wirtschaftliche Auswirkungen auf die DOOH-Gesamtbranche.”
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die kommenden Monate gestalten werden. Die Verordnung soll zunächst bis Ende Februar 2023 gelten.
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