BGH-Urteil: User müssen der Cookie-Verwendung zu Werbezwecken aktiv zustimmen
28. Mai 2020 (jh)Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sein Urteil gefällt: Die Zustimmung zu nicht essentiellen Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein. Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass User dem Setzen von diesen Cookies aktiv zustimmen müssen. Beiden Urteilen war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 vorausgegangen. Auf der Seite des Gewinnspiels war die Cookie-Zustimmung zur Auswertung des Surfverhaltens im Kontext von zielgerichteter Werbung durch ein Häkchen automatisch gesetzt. So wie in diesem Beispiel verfahren bisher viele Publisher.
Nachdem es bereits europäisches Recht war, dass Nutzer dem Setzen von Cookies, die nicht grundlegende Seitenfunktionen betreffen, jederzeit zustimmen müssen, hat nun der BGH dies in seinem Urteil bestätigt und damit einen Großteil der Kritik in Deutschland entschärft. Das heute gefallene Urteil besagt, dass ein voreingestellter Haken im Feld zur Einwilligung für nicht unbedingt erforderliche Cookies nicht zulässig ist und es in jedem Fall der Zustimmung des Nutzers bedarf. Auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hatte das EuGH-Urteil kritisch betrachtet und keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht gesehen. Der Verband beharrt weiterhin auf seinem Standpunkt: "Der BGH hat in seinem heutigen Urteil zunächst klargestellt, dass bei einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies ein aktives Handeln der Nutzer erforderlich ist und folgt damit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2019. Darüber hinaus geht das Gericht in seiner Pressemitteilung allerdings nicht im Detail auf die Fragestellung ein, wann eine Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich ist", heißt es in einer offiziellen Meldung. Der BVDW fordert jetzt "faktenorientierte Diskussionen über die digitale Zukunft und die Frage, wann Einwilligungen erforderlich sind und wann nicht und wann diese wirksam sind".
Cookies sind Textdateien, die beim Besuch einer Webseite auf dem Gerät des Nutzers gespeichert werden, und ermöglichen das Wiedererkennen eines Anwenders sowie das Speichern von Einstellungen. Online-Shops nutzen sie beispielsweise, um sich bereits hinzugefügte Produkte im Warenkorb zu merken. Darüber hinaus sind sie für Werbetreibende und Adtech-Anbieter seit langer Zeit eines der wichtigsten Hilfsmittel, um Profile von Verbrauchern zu erstellen und ihnen dann durch Targeting gezielte Werbung zukommen zu lassen. Nach der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 verschärften sich die Cookie-Regelungen bereits massiv.
Insbesondere die Cookies, die nicht vom Webseitenbetreiber selbst gesetzt werden, sondern von den Technologie-Anbietern aus der Advertising-Landschaft, stehen seit längerem unter Beschuss. Erst kürzlich verkündete Apple in seinem Safari-Browser künftig standardmäßig alle Cookies von Drittanbietern zu blockieren. Auch Googles Chrome plant 2022 den Stecker für Third-Party-Cookies zu ziehen. Jan Oetjen, Geschäftsführer von Web.de und Gmx sowie Stiftungsratsmitglied der European NetID Foundation, kommentiert das Urteil daher wie folgt: “Cookies wurden bisher nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Browser-Herstellern reguliert. Selbst wenn man die – jetzt vom BGH entschiedene – Einwilligung des Nutzers hat, sind durch das Agieren der Browser gut 50 Prozent der mühsam erzielten Cookie-Einwilligungen ohnehin wertlos. Daher wird es höchste Zeit für die Internetbranche, sich auf gemeinsame technische Alternativen zu einigen, die unabhängig von den US-Gatekeepern funktionieren.”
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