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EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung laut BVDW nicht eindeutig

2. Oktober 2019 (jh)
Bild: Twinsfisch; CC0 - unsplash.com

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Anforderungen an die Einwilligung beim Setzen von Cookies ist gefallen. Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union entschied, dass User dem Setzen der Cookies aktiv zustimmen müssen. Dem Urteil ging eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 vorraus. Auf der Seite des Gewinnspiels war die Cookie-Zustimmung durch ein Häkchen automatisch gesetzt. So wie in diesem Beispiel verfahren bisher viele Publisher. Diese müssten nun ihre Consent-Politik überarbeiten. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft e. V. (BVDW) sieht in dem Urteil jedoch keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung.

Cookies sind Textinformationen, die beim Besuch einer Webseite im Browser des Nutzers gespeichert werden und ermöglichen das Wiedererkennen eines Anwenders sowie das Speichern von Einstellungen. Für die Werbebranche sind sie lange Zeit eines der wichtigsten Hilfsmittel gewesen, den Verbrauchern durch Targeting gezielte Werbung zukommen zu lassen. Nach der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 verschärften sich die Cookie-Regelungen bereits massiv: Webseitenbetreiber mussten demnach eine Einwilligung, einen Consent, bei den Usern zur Nutzung von Cookies einholen. Viele Publisher setzen danach auf das Prinzip des voreingestellten Consent, bei dem die Verbraucher lediglich das Verwenden von Cookies bestätigen mussten. Nach dem Urteil des EuGH zur Rechtssache C-673/17 ist diese Verfahrensweise jedoch nicht datenschutzkonform. Bei der Zustimmung zum Datensammeln durch Cookies darf dem Verbraucher keine automatische Einwilligung untergejubelt werden. Vielmehr muss der Cookie-Nutzung aktiv, durch das Setzen eines Häkchens, zugestimmt werden. Dabei stellten die luxemburger Richter zur allgemeinen Verwirrung auch fest, dass es keinen Unterschied mache, ob es sich bei den gesammelten Daten um personenbezogene Daten handele oder nicht – was nicht dem Wortlaut der DSGVO folgt. Auch müssten Webseitenbetreiber ihre Nutzer darüber aufklären, welche Funktionsdauer und welche Zugriffsmöglichkeiten Dritte durch die Nutzung von Cookies erhalten. Somit wird sich sowohl für Publisher, als auch für Internetnutzer Einiges ändern.

BVDW sieht EuGH-Urteil kritisch

Im Gegensatz zu allen gängigen Medien betrachtet der BVDW das Urteil jedoch kritisch und sieht keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht. Das Gericht gehe etwa nicht darauf ein, wann eine Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich sei. Thomas Duhr, BVDW-Vizepräsident, sagt dazu: “Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist. Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO.” Die Politik in Brüssel und Berlin müsse nun nachlegen und die notwendigen Rechtsgrundlagen ausgestalten. Duhr sieht das Urteil aber auch für die Verbraucher äußerst kritisch: “Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungtexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden [...].” Auch die kommende e-Privacy-Verordnung wird das Thema in Deutschland noch einmal aufwirbeln und weitere Diskussionen entfachen.

Takeaways

  • Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Urteil, dass User dem Setzen der Cookies aktiv zustimmen müssen.
  • Dem Urteil ging eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 vorraus.
  • Im Gegensatz zu allen gängigen Medien betrachtet der BVDW das Urteil jedoch kritisch und sieht keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht.