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DATA - Datenschutz

DSGVO-Positionspapier: Oberste Datenschützer verunsichern die Werbebranche

Jens von Rauchhaupt, 3. Mai 2018

BVDW und ZAW haben scharf das neue Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) kritisiert. Darin haben die 16 Aufsichtsbehörden der Bundesländer ihre Position zur einwilligungsbasierten Datenverarbeitung sowie die Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (TMG) für nicht öffentliche Stellen ab dem 25.Mai, also mit Inkraftreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), definiert. Die DSK nimmt darin die Position ein, dass jegliche Datenverarbeitung zukünftig stets die Einwilligung der Nutzers erfordert. Damit fiele das „Berechtigte Interesse“ als Rechtfertigungsnorm für ein Werbetracking und das User-Profiling weg. Und zwar mit dem 25. Mai als Stichtag.

In dem am 26.04.2018 veröffentlichten Positionspapier beschäftigt sich die DSK mit den künftigen datenschutzrechtlichen Anforderungen im Bereich der Reichweitenmessung und des Targetings. Die Aufsichtsbehörden sind unter anderem zuständig für die Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs.1 a), b) und f) der DSGVO zulässig sind. Die dazu im Positionspapier der DSK getroffenen Aussagen zum Einsatz von Tracking-Mechanismen im Internet und zur Erstellung von Nutzerprofilen sind aus Sicht der Werbewirtschaftsverbände BVDW und ZAW unvollständig und an vielen Stellen „nicht belastbar“.

„Die Positionsbestimmung wird den Anforderungen der Praxis, die evidenzbasierte und juristisch einwandfreie Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden erwartet, nicht gerecht. Auch wenn es sich nicht um einen Beschluss handelt, werden Unternehmen, Betroffene und Öffentlichkeit mit Aussagen konfrontiert, die gemessen an der DSGVO in weiten Teilen neben der Sache liegen“, teilt Dr. Bernd Nauen, Geschäftsführer des Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW), für die 46 Mitgliedsorganisationen des Spitzenverbands der Werbewirtschaft mit. Nauen weiter:

Das Ansinnen der DSK, die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 im Bereich Tracking und Telemedien zu erläutern, ist grundsätzlich nachvollziehbar.Die DSK hat die damit verbundenen Chancen jedoch nicht ergriffen und ein in erster Linie politisch motiviertes Dokument verabschiedet – auch wenn dies nicht offen deklariert wird.

( Dr. Bernd Nauen, ZAW)

Auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) kritisiert die mangelhafte Auseinandersetzung der DSK mit dem geltenden Recht vor dem Hintergrund heutiger Verarbeitungsstandards , insbesondere die fehlerhafte Behauptung, jegliche Datenverarbeitung zukünftig stets mit Einwilligung der Nutzer durchführen zu müssen.

„Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden nun verbreitete Meinung ist nicht geeignet, den Unternehmen der digitalen Wirtschaft ein klares und sicheres Anwendungsverständnis bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu vermitteln“, sagt Thomas Duhr, Vizepräsident des BVDW. Im Gegenteil:

Durch die teilweise recht unklaren Regeln der DSGVO herrscht ohnehin Rechtsunsicherheit in der Digitalen Wirtschaft in Deutschland. Die Datenschutzkonferenz dürfte größtes Interesse daran haben, diese nicht noch ohne Not weiter zu verstärken

(Thomas Duhr, BVDW)

Der ZAW erachtet das Positionspapier der DSK in mehrfacher Hinsicht als rrechtlich zweifelhaft. Der nach der DSGVO zur Verfügung stehende Kanon der Erlaubnisnormen werde lückenhaft dargestellt. Die Interpretation der Erlaubnistatbestände, insbesondere zur Reichweite der Datenverarbeitung aufgrund „berechtigter Interessen“, sei juristisch nicht schlüssig. Eine eingehende Analyse der vielfach unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen habe die DSKnicht unternommen.

Folgen unklar

Das Positionspapier entfaltet zwar keine unmittelbare Rechtswirkung, allerdings ist zu befürchten, dass sich die Landesdatenschutzbehörden an dieser Interpretation der DSGVO mitsamt dem Ausschluss des TMG zukünftig orientieren könnten. Ansonsten wäre es kein Positionspapier.

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