BGH entscheidet: Adblocker bleiben zulässig
19. April 2018Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Anbieten von Werbeblockern im Internet zulässig ist. Damit ist die Klage des Axel-Springer-Verlags gegen den Adblocker-Anbieter Eyeo in der letzten Instanz abgewiesen worden. Springer habe keinen Unterlassungsanspruch. Ein herber Schlag für Online Publisher.
Bisher hat kein deutsches Gericht die Software Adblock Plus für umfassend unzulässig erklärt. Lediglich das Oberlandesgericht Köln hat das bezahlte Whitelisting als wettbewerbswidrig eingestuft. Andere Gerichte wie die Oberlandesgerichte von Hamburg und München haben dies anders gesehen. Und nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden: Adblocker und bezahltes Whitelisting sind zulässig.
Das Urteil ist ein herber Schlag für Online Publisher. Der Adblock-Plus-Anbieter Eyeo kann weiterhin operieren und eine Whitelist anbieten, in die sich Publisher einkaufen können, damit Werbung auf ihren Seiten trotz Adblocker ausgespielt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gegen die Richtlinien von Eyeo verstößt.
Verlage müssen sich nun verstärkt auf Paid Content und kostenpflichtige Walled Garden fokussieren, um unabhängiger vom Erlösmodell Werbung zu werden. Größere Publisher wie Axel Springer gehen bereits diesen Weg.
Axel Springer hatte eine Unterlassungsklage angestrebt, die es Eyeo verboten hätte, den Adblocker weiterhin einzusetzen.
Das Gericht befand jedoch, dass Eyeo mit dem Angebot des Adblockers nicht unmittelbar auf die angebotenen Dienstleistungen von Publishern einwirkt. Der Einsatz des Programms liege zudem in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer.
Publishern hätten, so die weitere Begründung des Urteils, die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen gegen die Adblocker in die Wege zu leiten. Der Adblocker von Eyeo würde diese gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen nicht unterlaufen. Große Publisher sind unlängst dazu übergegangen, Nutzer von ihrem Angebot auszusperren, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Adblockers zu verzichten.
Das Angebot des Werbeblockers stelle auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind, heißt es in der offiziellen Mitteilung des BGH.
Ebenso sieht der Gerichtshof keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird, um von einer allgemeinen Marktbehinderung auszugehen.
EVENT-TIPP ADZINE Live - Industry Preview - Media & Tech Agenda 2025 am 22. Januar 2025, 11:00 Uhr - 12:30 Uhr
Welche Themen sollten Advertiser und ihre Agenturen, aber auch die Medien, ganz oben auf der Agenda haben für 2025? Welche Technologien werden bei den großen Herausforderungen, wie z.B. Datenschutz, Addressability, Qualitätssicherung, Messbarkeit und Einkaufseffizienz im digitalen Mediabusiness 2025 eine wichtige Rolle spielen? Jetzt anmelden!