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WhatsApp-Newsletter – Rechtlich auf der sicheren Seite?

Frederik Timm, 8. März 2017
Adobe Stock zjk

Neben Chat-Bots bieten auch Newsletter per WhatsApp eine ideale Möglichkeit, Nutzer aufmerksamkeitsstark anzusprechen. Jede Nachricht des Messengers hat das große Potenzial, bei dem Nutzer als Push-Notification zu erscheinen. Beim Aufsetzen des Newsletters gilt es jedoch, wichtige rechtliche Details zu beachten.

Mit einer Milliarde Nutzern liegt WhatsApp weltweit an erster Stelle unter den Messengern. Aufgrund dieser starken Verbreitung bietet sich der Dienst als Dialog- bzw. Marketingtool an. Für Newsletter per WhatsApp gelten im Grunde dieselben Regeln wie auch für einen E-Mail-Newsletter. Aufgrund der Integration in einen Messenger-Dienst tun sich aber auch einige Besonderheiten auf. Der wichtigste Unterschied liegt bei den Nutzungsbestimmungen. Im Fall von WhatsApp wird, sofern nicht anders mit dem Unternehmen geklärt, die "nicht private Nutzung" untersagt. Wer sich trotzdem für einen Newsletter per WhatsApp entscheidet, sollte zumindest nutzerseitig alle rechtlichen Bestimmungen erfüllen.

Anmeldung

Für die Anmeldung eines Newsletters gilt es, das Einverständnis des Nutzers einzuholen. Bei Rundmails via E-Mail gilt ein Aktivierungs-Link als Absicherung, dass der Nutzer auch wirklich sein Einverständnis gibt und seine Adresse nicht von einem Dritten zur Anmeldung verwendet wurde. Auf mobilen Geräten müssen Nutzer jedoch die Nummer des Newsletterabsenders hinzufügen, um sich bei dem Newsletter anzumelden. Das allein reicht als Opt-in aus. Einzige Ausnahme: Die Nummer des Absenders war schon vorher im Telefon des Nutzers gespeichert und das Versenden von Newslettern erfolgt ungefragt.

Technisch ist jedoch noch ein weiterer Schritt nötig. Damit der Absender überhaupt weiß, wer sich für den Dienst angemeldet hat, wird meist eine Nachricht an die Nummer des Absenders verlangt, um den Versand zu aktivieren, meist mit dem Inhalt „Start“ oder „Anmelden“.

Bild: Härting Rechtsanwälte Martin Schirmbacher

Eine zusätzliche Anmeldung auf der Seite des Unternehmens ist nicht mehr nötig, wie Fachanwalt für IT-Recht Martin Schirmbacher erklärt: „Wenn es die Möglichkeit gibt, dass die Handynummer einem WhatsApp-Account zugeordnet werden kann – und so ist es ja – dann reicht eine zustimmende Nachricht des Nutzers mittels des Dienstes vollkommen aus. Dann braucht man keine zusätzliche Anmeldefunktion auf der Webseite.“

Es gilt jedoch noch mehr zu beachten, merkt Schirmbacher an: „Es gibt zwei Aspekte, die Unternehmen bei der Anmeldung berücksichtigen müssen. Der erste ist das UWG, das die Regelungen für Opt-in- und Opt-Out-Verfahren behandelt. Hier sind eben die Dinge von Belang, die das An- wie auch das Abmelden des Nutzers betreffen. Der zweite Aspekt ist die datenschutzrechtliche Komponente. Es wird eine Datenschutzerklärung benötigt, die dem Nutzer erklärt, was mit seinen Daten passiert. Diese Erklärung sollte von demjenigen kommen, der die Daten erhebt, und nicht von einem Drittanbieter, der den WhatsApp-Service zur Verfügung stellt.“

Neben den Datenschutzbestimmungen und der damit verbundenen Aufklärung über das Widerrufsrecht ist es ratsam, den Nutzer auch über die Inhalte und Frequenz der Nachrichten an ihn aufzuklären. Verpflichtend ist dies allerdings nicht, meint Schirmbacher: „Nach dem Gesetz ist es nicht nötig, die Frequenz oder den Inhalt der Nachrichten näher zu erläutern. Es ratsam, sich nicht all zu sehr einzuschränken. Daher sollte erwähnt sein, dass sich der Nutzer damit einverstanden erklärt, Werbung zu erhalten. Der Werbebegriff wird von den Gerichten sehr weit ausgelegt. Auch Links auf redaktionelle Artikel können als Werbung verstanden werden.“

Abmeldung

Die meisten WhatsApp-Newsletter bieten Nutzern die Möglichkeit, durch eine einfache Nachricht mit dem Inhalt „Abmelden“ oder „Stopp“ den Empfang weiterer Nachrichten zu quittieren. Hier reicht es jedoch nicht, den Nutzer einmalig bei der Anmeldung mitzuteilen, wie er sich abmelden kann. Wie auch bei E-Mail-Newslettern sollte jede Nachricht auch den Hinweis zur Abmeldung beinhalten.

Allerdings muss es sich hierbei nicht zwingend um eine Nachricht per WhatsApp handeln. Es muss vielmehr eine Adresse genannt werden, an die Abmeldungen gerichtet werden können. Hierbei kann es sich um den Link auf eine entsprechende Landing-Page oder der Verweis auf eine andere Nummer handeln, die zur Abmeldung kontaktiert werden muss. Das Gesetz lässt sich jedoch auch weiter auslegen, so dass möglicherweise auch die Angabe einer E-Mail- oder Postadresse ausreicht. Aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit sollten Unternehmen besonders von letzterer Möglichkeit absehen.

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