OLG Hamm: Amazon E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion ist unzulässige Werbung
26. Januar 2016Das OLG Hamm hat Amazon's E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion als unzulässige Werbung eingestuft, weil es an der Einwilligung des E-Mail-Empfängers fehlt. Ein Amazon-Marketplace Verkäufer handelt demnach wettbewerbswidrig, wenn er die E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion nutzt und so für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten wirbt.
Ein Unternehmen aus Kulmbach bot auf dem Amazon-Marketplace Sonnenschirme zum Verkauf an. Dagegen hat ein Wettbewerber auf Unterlassung geklagt, weil er die Auffassung vertritt, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig seien. Seine Begründung: die Weiterempfehlung sei Werbung gegenüber Empfängern, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten.
Das beklagte Unternehmen hatte dagegen argumentiert, dass es die Weiterempfehlung auf der Amazon Plattform technisch nicht gar nicht beeinflussen könne. Außerdem handle es sich um eine private Empfehlung des E-Mail versendenden Amazon-Kunden. Daher sei die Werbung dem Unternehmen gar nicht zuzurechnen.
Das OLG Hamm folgte der klagenden Partei. Ihr Unterlassungsantrag hatte Erfolg und es der Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Dem beklagten Unternehmen sei die Werbung zuzurechnen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder bei Amazon eine Änderung der Angaben hinzuwirken.