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PUBLISHING - Recht:

BGH: „Framing“ ist okay, aber ...

10. Juli 2015
Foto: Nikolay Kazakov,BGH Presse

Wer über einen iframe fremde Inhalte aus einem Videoportal oder einer anderen öffentlich zugänglichen Onlinequelle auf der eigenen Webseite veröffentlicht, begeht keine Urheberrechtsverletzung. Die Inhalte selbst mussten aber mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich gemacht worden sein.

Im zugrunde liegenden Fall, musste der BGH darüber entscheiden, ob zwei Handelsvertreter einen YouTube Clip des Klägers durch die Verlinkung auf die eigenen Websites über einen sogenannten iframe unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht haben und sie damit das ausschließliche Nutzungsrecht des Rechteinhabers nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG verletzt haben.

Das BGH entschied – anders als das vorinstanzliche Berufungsgericht, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen bzw. Wiedergabe im Sinne des § 19a UrhG darstellt.

Laut BGH liegt keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Eine öffentliche Wiedergabe erfolgt jedoch, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Das BGH nimmt also an, dass eine Urheberrechtsverletzung dann vorliegt, wenn die öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt worden wäre. Dies hatte der BGH aber im vorliegenden Fall ncht zu entscheiden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.Juli -I ZR 46/12 wird bei allen Webseitenbetreibern für Erleichterung sorgen. Denn nun ist sicher: Youtube-Clips dürfen über einen iFrame auf der eigenen Seite veröffentlicht werden ohne dass sich daraus Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Website-Betreiber erwachsen. Allerdings befreit das die Webseitenbetreiber nicht davor zunächst zu prüfen, ob der YouTube Clip wirklich mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen war.

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