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E-MAIL MARKETING - Recht

Wenn der Double-Opt-In doch nicht reicht

21. November 2012

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München verunsichert die ganze E-Mail Marketing Branche. Dort hat das Gericht entschieden, dass schon die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens unzulässig ist, wenn der erforderliche Nachweis über das Vorliegen einer Einwilligung nicht erbracht werden kann.

Bisher bedarf Werbung per E-Mail der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Dabei hat sich das Double-Opt-in-Verfahren etabliert. Hierbei trägt der spätere Empfänger seine E-Mail-Adresse in der Regel auf der Website des Versenders ein. Daraufhin wird an die eingegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail gesandt auf die der Empfänger noch einmal aktiv durch Klick reagieren soll. Erst dann wird die fragliche E-Mail-Adresse tatsächlich in den Verteiler des Werbungtreibenden aufgenommen.

Das Münchener Oberlandesgericht betrachtet aber nun in seiner Entscheidung bereits die erste E-Mail zur Aufforderung der Bestätigunsmail als werbende E-Mail ohne Einwilligung, jedenfalls dann, wenn der Versender nicht hinreichend durch vollständige Dokumentation nachweisen kann, dass eine konkrete Einverständniserklärung vorgelegen hat. Es geht also bereits um den Nachweis des ersten Eintrages der E-Mail Adresse auf der Webseite des Versenders.

Das OLG führt aus: "Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne Weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet."

Die einfache Behauptung des Versenders. dass der Empfänger auf der Internetseite unter Angabe der eigenen E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, reicht also nicht aus. Erfahren Sie mehr dazu auf Online Marketing und Recht mit einer Einschätzung von Dr. Martin Schirmbacher von Härting Rechtsanwälte.