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Button-Lösung: Was Shopbetreiber und Portalanbieter jetzt ändern müssen

Martin Schirmbacher, 24. Mai 2012

Wer bisher dachte, mit den Betreibern von Abofallen im Internet nicht viel gemein zu haben, sieht sich durch die Umsetzung des Button-Gesetzes eines Besseren belehrt. Genau solche unseriösen Angebote im Netz hat nämlich das neue „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ im Blick. Vordergründig geht es um die Bekämpfung illegaler Aktivitäten im Internet – betroffen sind aber alle Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Netz.

Der Anpassungsbedarf ist nicht gravierend, jeder Shopbetreiber sollte aber seinen Bestellablauf kritisch unter die Lupe nehmen.

Worum geht es bei der Button-Lösung?

Weil viele Verbraucher scheinbar gültige Aboverträge im Netz schlossen, ohne dass ihnen das bewusst war, greift der Gesetzgeber zu drakonischen Maßnahmen. Wer als Unternehmer für Bestellvorgänge im Netz nicht einen Bestellbutton verwendet, der dem neuen Gesetz entspricht, schließt überhaupt keinen Vertrag mit dem Verbraucher. Wer hier nachlässig ist, droht also von Verbrauchern noch über Jahre nach Abwicklung des Vertrages auf Rückabwicklung in Anspruch genommen zu werden.

Kern des Gesetzes sind die Ergänzungen zu § 312g BGB. Danach kommt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verbraucher und Unternehmer nur dann zustande, wenn dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung ausreichend Informationen über das Produkt vorliegen und der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichten will.

Demnach müssen bei der Gestaltung eines Bestellvorgangs zwei Punkte beachtet werden: (1) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen umfassend informiert werden und (2) der Bestellvorgang muss so gestaltet sein, dass der Kunde eindeutig die Zahlungspflichtigkeit erkennt. Verwendet der Unternehmer dafür – in der Diktion des Gesetzes – „Schaltflächen“, dürfen diese mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Punkt 1: Die Informationspflichten

Jeder Online-Shopbetreiber kennt die Flut von Informationen, die dem Verbraucher zu allen möglichen Zeitpunkten in verschiedenen Formen zu übermitteln sind. Dieses Pflichtenprogramm wird jetzt noch um eine Facette reicher:

Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, muss er darüber informiert werden, was für ein Produkt er erwirbt und was er dafür zu zahlen hat. Dazu gehören Informationen über:

- die wesentlichen Merkmale der Ware
- eine Mindestlaufzeit des Vertrages
- der Gesamtpreis der Ware, d. h. alle Preisbestandteile oder möglicherweise anfallende Steuern
- Liefer- und Versandkosten

Die Informationen müssen dabei für den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellabgabe erkennbar sein und mit dem Bestellvorgang selbst in direktem räumlichen Zusammenhang stehen.

Dies lässt sowohl inhaltlich als auch von der Ausgestaltung her Raum für Spekulationen. Die Einzelheiten müssen wie so oft die Gerichte entscheiden – mit Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Es steht zu befürchten, dass uns hier noch einiges Ungemach ereilen wird.

Was gehört beispielsweise alles zu den wesentlichen Merkmalen der Ware? Genügt es, wenn auf die Artikelbeschreibung verlinkt wird, oder müssen alle Spezifika in den Bestellprozess integriert werden? Bisweilen ist zu lesen, dass jedenfalls die Notwendigkeit des Scrollens den räumlichen Zusammenhang aufhebe. Wie soll dies aber bei einem Warenkorb mit 5, 10 oder mehr Artikeln umgesetzt werden? Es muss letztlich ausreichend sein, wenn unmittelbar oberhalb des Buttons nur die markanten Merkmale der Ware genannt werden, wie Art des Produkts, Größe, Farbe, für eine genauere Beschreibung dagegen auf die Detailbeschreibung verlinkt wird.

Der räumliche Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn Button und die Pflichtinformationen bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind.

Punkt 2: Der Button

Das Gesetz fordert, dass der Verbraucher den Bestellvorgang ausdrücklich bestätigt. Ihm muss also bewusst sein, dass er eine rechtsgeschäftliche Handlung vornimmt. Dies ist bei allen seriösen Online-Shops ohnehin der Fall. Niemand bestellt eine Ware und weiß nicht, dass er dafür zu zahlen hat. Gleichwohl sieht das Gesetz nun vor, dass das eindeutig klargestellt sein muss. Besonders gravierend sind die Vorgaben des Gesetzes bei der – allerorts üblichen – Verwendung von Schaltflächen im Bestellprozess.

Der Button muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher erkennt, dass er mit dem Betätigen des Buttons einen Vertrag schließt. Als Formulierungsvorschlag wird vom Gesetz „zahlungspflichtig bestellen“ vorgegeben. Zwar sind andere Formulierungen nicht ausgeschlossen. Insbesondere „Kaufen“ wird für zulässig gehalten. Doch erst es im Gesetz eindeutig, dass keine weiteren Worte hinzukommen dürfen. Schon „Jetzt kaufen“ wäre dem Wortlaut des Gesetzes nach zweifelhaft. Klar unzulässig sind Beschriftungen wie „Anmeldung“ oder „weiter“. Auch das bisher gebräuchliche „Bestellen“ ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig unzureichend.

Zusätzlich ist wichtig, dass der Button gut erkennbar ist. Buttons, die durch ihre Gestaltung wie etwa durch winzige Schrift oder Verwendung von kontrastarmen Farben von anderen Inhalten der Seite kaum zu unterscheiden sind, erfüllen nicht den Sinn des Gesetzes.

Konsequenzen

Werden die Vorgaben hinsichtlich der Informationen und der Gestaltung des Buttons bis zum in Kraft treten des Gesetzes nicht umgesetzt, drohen – wie stets – Abmahnungen von Wettbewerbern oder abmahnberechtigten Institutionen.

Wird der Button nicht im Sinne des Gesetzes umgestaltet, sind die Folgen noch deutlich gravierender. Ist der Button nicht eindeutig, kommt schon gar kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und Unternehmer zustande. Darauf, ob der Verbraucher im Moment der Bestellung einen Vertrag schließen wollte und ob er erkannt hat, dass – etwa durch einen Klick auf einen mit „Bestellen“ beschrifteten Button – ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird, kommt es überhaupt nicht an. Der Verbraucher kann auch noch Jahre später und völlig unabhängig von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht sein Geld zurückverlangen.

Fazit

Das Gesetz ist am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die relevanten Änderungen treten damit am 1. August 2012 in Kraft. Zeit zu schnellem Handeln für Shopbetreiber und Anbieter kostenpflichtiger Portallösungen.

Der Änderungsbedarf dürfte nicht gravierend sein, allerdings müssen Unternehmen nun schnell prüfen, ob im Shop (gegebenenfalls auch in der mobilen Variante!) noch Anpassungen vorzunehmen sind. Schwerpunkt dürfte die Anpassung der Button-Beschriftung sein. Auch die Darstellung des Warenkorbes inklusive aller wesentlichen Merkmale der Ware muss kritisch durchgegangen werden. Ändert sich dadurch der Bestellablauf, muss gegebenenfalls in den AGB die Darstellung des Bestellprozesses (einzelne Schritte, die zum Vertragsschluss führen) geändert werden.

Über den Autor:
Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin. Im November 2010 ist sein Praktikerhandbuch „Online-Marketing und Recht“ erschienen.

Bild Martin Schirmbacher Über den Autor/die Autorin:

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. 2010 erschien sein Praktikerhandbuch "Online Marketing und Recht".

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