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Opt-out-Klauseln zur elektronischen Datennutzung unwirksam

16. Juli 2008 (rt)

Die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS bedarf der Einwilligung zur Datennutzung. Diese ist unwirksam, wenn sie per Opt-out-Methode gewonnen wurde. So entschieden heute die Richter am BGH auf eine Klage von Verbraucherschützern.

Die Einwilligung zur Datenverwendung für Werbung und Marktforschung wurde bisher auf zwei Wegen eingeholt: Opt-in und Opt-out. Die umstrittene Methode verlangt vom Kunden das aktive Ankreuzen bzw. Wegklicken eines Bestätigungshäkchens, womit er die Nutzung seiner Daten verbietet. Verbraucherschützer plädieren für die Opt-in-Methode. Hier muss der Kunde nur ein Häkchen setzen, wenn er explizit der Datennutzung zustimmen möchte. Durch Nichtstun kann also auch keine Nutzungserlaubnis erteilt werden.

Für die Zusendung elektronischer Werbung per E-Mail und SMS unzulässig, wurde die Opt-Out-Methode für die Zusendung von Werbung per Post jedoch nicht beanstandet.

Unternehmen der Direkt- und Dialogmarketing-Branche müssen also vorhandene Einwilligungsformulare für elektronische Werbung an die neue Rechtssprechung anpassen. Außerdem müssen alle entsprechenden Einwilligungen die bisher per Opt-out eingeholt wurden, nun durch Opt-in bestätigt werden.