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SEARCH MARKETING

Neue Urteile bei Google AdWords: Ausgang weitgehend offen

Martin Schirmbacher, 19. Juni 2008

Die Anzahl und Komplexität von Urteilen deutscher Gerichte zu der Verwendung fremder Marken in Google AdWords nimmt wöchentlich zu. Zwei aktuelle Entscheidungen Münchener Gerichte geben Anlass zu dem Hinweis, dass nicht in jeder Verwendung ähnlicher Begriffe sofort eine Markenverletzung vorliegt.

Geklagt hatte der Inhaber der Wort-/Bildmarke "POSTERLOUNGE", der unter der Domain posterlounge.de offenbar einen Online-Shop betreibt, in dem Poster und Kunstdrucke zum Verkauf angeboten werden. Das verklagte Unternehmen hatte die Begriffe "Lounge" und "Poster" gebucht und - wohl - die voreingestellte Option "weitgehend passende Keywords" nicht verändert. Die Eingabe des Begriffes "Posterlounge" in die Suchmaske bei Google hat dazu geführt, dass eine Werbung für die Antragsgegnerin erschien, in der der Begriff "Posterlounge" als solcher aber nicht auftauchte.

Auf eine Abmahnung des jetzigen Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihre Google-Werbung dahingehend geändert, dass sie den Begriff "Posterlounge" als ausschließendes Keyword eingestellt hat. Weitere Anzeigen bei Eingabe des Begriffes "Posterlounge" sind in der Folge daher nicht geschaltet worden. Die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Antragsgegnerin allerdings ab.

Auf den folgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Gericht eine Markenrechtsverletzung verneint. Es sei zu beachten, dass hier rein beschreibende Begriffe verwendet werden. Wenn die Zusammensetzung der beiden Begriffe markenrechtlich geschützt sei, könne dies daran nichts ändern, dass ein gewisses Bedürfnis bestehe, die Einzelbegriffe weiterhin zu nutzen. Das Gericht bemüht den etwas schiefen Vergleich mit der Eintragung einer Marke "Haus-Kauf". In einem solchen Fall könnten auch nicht die Verwendung neutraler Begriffe wie "kaufen", "Kauf" und "Haus" oder "Kaufhaus" untersagt werden.

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichtes bestätigt, so dass eine einstweilige Verfügung in dieser Sache nicht erlassen wurde.

Festzuhalten ist damit, dass selbst vor Gerichten, die sich der Ansicht angeschlossen haben, dass die Verwendung fremder Marken als Keyword eine Markenrechtsverletzung sein kann, nicht von vornherein klar ist, dass jede Verwendung ähnlicher Begriffe tatsächlich eine Markenrechtsverletzung ist. Jeweils sorgfältig zu prüfen ist, ob Verwechslungsgefahr besteht. Dies liegt umso ferner, je beschreibender die verwendeten Begriffe sind. Die Verwendung ausschließender Keywords ist indes jedenfalls anzuraten, wenn eine Abmahnung durch den Rechtsinhaber erfolgt ist.

Insgesamt ist zu erwarten, dass die Problematik fremder Marken als Keyword in der Suchmaschinenwerbung ähnlich ausufert, wie die Rechtsprechung zu Domainnamen in den vergangenen Jahren.

Eine ausführliche Darstellung der Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Google AdWords finden Sie hier:

Über den Autor/die Autorin:

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. 2010 erschien sein Praktikerhandbuch "Online Marketing und Recht".

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