Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit dem gestern veröffentlichten Beschluss (Az.: 6 W 17/08) wie auch schon die Vorinstanz, das Landgericht, dass Werbetreibende den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden dürfen.
Die Werbeanzeige muss als solche klar erkennbar sein und von den Suchergebnissen deutlich getrennt dargestellt werden, das sieht das Gericht als Bedingung bei Nutzung von Wettbewerber-Marken. Das war bei der strittigen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall.
Die Nutzung fremder Marken im Quelltext, insbesondere den Metagtags, einer Internetseite hält das OLG dagegen für rechtswidrig.