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Speicherung von IP-Adressen kann rechtliche Konsequenzen haben

Andreas Habel, 16. Oktober 2007

Auch im Internet gilt das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Dass dazu auch die IP-Adresse der Nutzer gehört, ist spätestens seit der richterlichen Sanktion gegen das Bundesjustizministerium im Frühjahr bekannt. Oder sollte es zumindest sein, wie Web-Controlling-Anbieter etracker zu denken gibt.

Im konkreten Fall hatte ein Besucher des Internetportals www.bmj.bund.de Klage einreicht, weil das Ministerium seine IP-Adresse auch nach Ende der Sitzung weiterhin gespeichert hielt. Denn auch die scheinbar anonyme IP-Adresse beinhaltet nach rechtlicher Definition "Einzelangaben über persönliche oder sachlicheVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (§ 3Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). In Kombination mit den Einwahldaten des Providers sind IP-Adressen problemlos einem konkreten Nutzer zuzuordnen.

Oliver Krapp, Geschäftsführer der etracker GmbH, betont deshalb: "Nicht die Anbieter von Web-Controlling Instrumenten, sondern die Betreiber einer Website sind letztlich für die datenschutzkonforme Erhebung von Besucherdaten verantwortlich. Darauf muss man bei der Wahl seines Web-Controlling Tools natürlich achten. Wir haben die etracker Web-Controlling Lösung im Interesse der Website-Betreiber darum standardmäßig auf die Nichtspeicherung von IP-Adressen voreingestellt."