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Fremde Federn im Internet - Die Haftung von Portalen für Urheberrechtsverletzungen

Martin Schirmbacher, 9. März 2007

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, was bis Ende der 90'er Jahre noch vereinzelt behauptet wurde, hat sich inzwischen herumgesprochen. Wo im Einzelfall die rechtlichen Grenzen zu ziehen sind, ist jedoch zum Teil noch immer schwierig zu beurteilen. Ein Bereich, der vermehrt in das Blickfeld von Unternehmen und Juristen gerät, ist die Haftung von Portalbetreibern für Rechtsverletzungen durch Nutzer des Portals. Dies betrifft letztlich alle Internetangebote, bei denen Nutzer Inhalte - welcher Art auch immer - auf die Website des Portalbetreibers hochladen können, der anschließend dort für die Öffentlichkeit verfügbar ist.

Während insbesondere Zeitungsverlage und große Forenanbieter mit der Haftung für Rechtsverletzungen (z.B. Beleidigungen) durch einzelne Forenbeträge zu kämpfen haben, geht es bei eBay und Co. um Verletzungen des Markenrechts durch das Angebot von Piraterieware. Erst in jüngster Vergangenheit rückt die Verantwortlichkeit von Portalbetreibern wie Youtube oder Myspace für durch die Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen in den Mittelpunkt.

Immer öfter wird bekannt, dass auf Youtube eingestellten Videosequenzen oder bei Fotoportalen abrufbaren Bilder nicht mit Einwilligung des Urhebers hochgeladen wurden. Immer öfter müssen sich deshalb Portalbetreiber mit (angeblichen) Urhebern von Videos oder Bildern auseinandersetzen, die auf der Website des Portalbetreibers abrufbar sind. Mit den Mitteln des Urheberrechts kann der Kameraführende bzw. der Fotograf in der Regel die Veröffentlichung des Materials verhindern.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Portalbetreiber nicht jeden einzelnen neuen Beitrag einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen kann, ob Urheberrechte Dritter verletzt sind. Dies gilt umso mehr als der Portalbetreiber nicht wissen kann, wer Urheber einer in das Portal eingestellten Datei ist.

Diesen Umstand hat der deutsche Gesetzgeber bereits 1997 erkannt und unter anderem deshalb ein Teledienstegesetz erlassen. Darin war geregelt, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Diese Regelung hat vielfältig Änderungen erfahren und ist in leicht modifizierter Fassung auch noch im am 1. März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetz (TMG) enthalten.

Das TMG soll genau wie sein Vorgänger eine Haftungsprivilegierung für Internet-Diensteanbieter schaffen. Allerdings hat sich in den letzten Jahren immer mehr heraus kristallisiert, dass die Gerichte bei der Anwendung der Vorschriften recht restriktiv sind.

So ist eine Regelung, wonach die allgemeinen Grundsätze zur Störerhaftung unberührt bleiben sollen, dahingehend ausgelegt worden, dass der Portalbetreiber jedenfalls für Unterlassungsansprüche voll verantwortlich bleibe.

Im Klartext bedeutet dies allerdings, dass ein Portalbetreiber unverzüglich tätig werden muss, wenn er Kenntnis von urheberrechtswidrigen Inhalten auf seiner Website erlangt. Wird der Portalbetreiber also auf eine Datei hingewiesen, die (angeblich) Urheberrechte Dritter verletzt, muss er unverzüglich tätig werden, um den Vorgang zu prüfen und gegebenenfalls die entsprechende Datei zu entfernen.

Dies birgt nun mehrere Risiken. Zum einen stellt sich die Frage, ob der Portalbetreiber bei jeder einzelnen Urheberrechtsverletzung vom Urheber auf den jeweiligen Inhalt hinzuweisen ist oder ob es einen Punkt gibt, wo dem Portalbetreiber "generelle Kenntnis" unterstellt werden kann. Im Fall der Versteigerung von Rolex-Plagiaten über eine Auktionsplattform hat der Bundesgerichtshof letzteres erkennen lassen. Hat der Portalbetreiber Kenntnis von einzelnen Rechtsverletzungen eines Betroffenen, muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, damit sich diese Rechtsverletzungen nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wiederholen können. Für die Portalbetreiber bedeutet dies einen erheblichen Aufwand. Schließlich wird auf diese Weise durch die Hintertür doch eine vorgängige Prüfungspflicht eingeführt, die allerdings nur bereits bekannte Rechtsverletzungen betrifft. Portalbetreiber, bei denen derartige Vorwürfe des Öfteren auftreten, müssen sich also Gedanken über eine intelligente Filtertechnologie machen.

Doch auch gegenüber den Nutzern droht potenziell Ungemach. Zwar mag sich auf kostenlosen Portalen nicht das Problem stellen, ob der Portalbetreiber den hochgeladenen Inhalt sperren oder entfernen darf. Bei entgeltpflichtigen Diensten tritt jedoch die Frage auf, ob der Diensteanbieter tatsächlich bei jeder behaupteten Urheberrechtsverletzung den betreffenden Inhalt aus dem Netz nehmen darf. Diese Frage beantwortet sich nach dem zwischen den Nutzer und dem Portalbetreiber bestehenden Vertrag. Hier ist dem Portalbetreiber dringend zu raten, für entsprechende Vorkehrungen in den Nutzungsbedingungen Sorge zu tragen. Dort muss explizit geregelt sein, dass schon im Falle der bloßen Behauptung von Rechtsverletzungen durch den zur Verfügung gestellten Inhalt eine Sperrung des betreffenden Inhaltes erfolgen darf. Zudem bedarf es der Regelung von Haftungs- und Freistellungsansprüchen.

Mit einer weiteren Frage in diesem Zusammenhang hatte sich das Oberlandesgericht München zu beschäftigen. Mit Urteil vom 21. September 2006 (Aktenzeichen: 29 U 2119/06) hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet, nach § 101a Urheberrechtsgesetz zur Auskunft über die Identität des betreffenden Nutzers verpflichtet sein kann. Das Urteil ist nicht frei von Zweifeln: Ob sich andere Gericht dieser Rechtsprechung anschließen werden, ist noch offen. Wichtig für Portalbetreiber ist indes, dass eine Möglichkeit gefunden wird, mit derartigen Anfragen standardisiert umzugehen. Für den Fall, dass sich ein Unternehmen entscheidet, derartigen Auskunftsbegehren nachzukommen, ist dem in den Nutzungsbedingungen mit dem Nutzer des Portals ebenfalls Rechnung zu tragen.

Trotz der noch nicht endgültig gesicherten Rechtslage kann daher festgehalten werden, dass Rechteinhaber, die feststellen, dass urheberrechtlich geschütztes Material in einem Internetportal auftaucht, durchaus eine Handhabe dagegen haben und jedenfalls dann Unterlassungsansprüche durchsetzen können, wenn der Portalbetreiber auf eine Aufforderung zur Sperrung des betreffenden Inhalts hin nicht reagiert. Über die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches kann auch der unmittelbar Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Hier kommen neben Unterlassungsansprüchen gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Über den Autor/die Autorin:

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. 2010 erschien sein Praktikerhandbuch "Online Marketing und Recht".

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