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FIFA - Marken WM 2006

Martin Schirmbacher, 13. April 2006

Die Fußballweltmeisterschaft - oder wie es die FIFA lieber hat: die "FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006" - rückt immer näher. Werbetreibende, Agenturen und Online-Portale stehen in den Startlöchern, um ihre Marketingideen mit der Weltmeisterschaft auch in der Online-Welt umzusetzen.

1. Verwendung von Bildern und Logos

Die FIFA hat eine ganze Reihe von Wort- und Bildmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Dies betrifft etwa das FIFA-Logo und das offizielle Emblem der diesjährigen Weltmeisterschaft. Hinsichtlich der Bildmarken besteht kein Zweifel an deren Schutzfähigkeit. Diese dürfen nur dann gewerblich verwendet werden, wenn die FIFA dies gestattet. Auch der FIFA-Pokal darf nicht ungefragt abgebildet werden. Allerdings gestattet die FIFA die Nutzung im nicht-gewerblichen und redaktionellen Bereich.

Von einer Nutzung der geschützten Zeichen in gewerblichem Zusammenhang ist aber abzuraten. Wer dennoch auf geeignete Weise illustriert auf Veranstaltungen hinweisen oder auf andere Weise einen Bezug zur Weltmeisterschaft 2006 herstellen möchte, mag in dem Fan-Logo der Zeitschrift Werben & Verkaufen eine kostengünstige Alternative finden.

2. Verwendung von Bezeichnungen

Bei Wortmarken, die sich die FIFA registriert hat, sieht es etwas anders aus. Die FIFA versucht, Begriffe wie "WM 2006" und "Fußball WM 2006" durch Markeneintragungen zu monopolisieren. Es ist außerordentlich umstritten, ob diese Bezeichnungen überhaupt als Marke eingetragen werden durften oder ob sie als Allgemeinbegriffe freihaltungsbedürftig sind. Ferrero hat die Löschung der genannten Marken beim DPMA erreicht. Dagegen ist die FIFA zum großen Teil erfolgreich vor dem Bundespatentgericht vorgegangen.

Das BPatG hat den Schutz für viele Waren und Dienstleistungen zugelassen (BPatG vom 3.8.2005, Az. 32 W (pat) 237/04 und 238/04)). Eine Ausnahme gelte allerdings für Waren und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der WM stehen. Einen Markenschutz für Fußbälle hat das Bundespatentgericht ebenso abgelehnt wie für Zeitungen und Zeitschriften oder auch für Videospiele. Wer also einen Fußball mit der Bezeichnung WM 2006 beschriftet, ist auf der sicheren Seite. Wer dagegen "WM 2006"-Brötchen backt und verkauft oder ein "Fußball WM 2006"-Internet Portal betreiben möchte, hat bisher schlechte Karten.

Noch sind die Würfel allerdings nicht gefallen. Noch vor der WM wird sich der Bundesgerichtshof auf Initiative von Ferrero mit den Markenrechten befassen. Eine Entscheidung soll am 27. April 2006 fallen. Man darf gespannt sein, die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, ist recht groß.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist jedoch klar, dass die Begriffe "Fußballweltmeisterschaft", "WM 2006" und auch "Fußball-WM 2006" genutzt werden können, solange sie lediglich der Beschreibung des Events Fußballweltmeisterschaft dienen. Einfallsreiche Umschreibungen kann man sich also sparen. Untersagt werden kann allenfalls die markenmäßige Nutzung. Es darf also nicht der Eindruck erweckt werden, ein vertriebenes Produkt sei von der FIFA lizenziert.

3. Gewinnspiele und andere Marketingmaßnahmen

Ansonsten ist bei Marketingmaßnahmen im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft Vorsicht geboten. So ist dem Freistaat Bayern unter Hinweis auf das Wettbewerbsrecht gerade untersagt worden, ein Gewinnspiel zu bewerben, bei dem 3.000 Eintrittskarten für das WM-Finale verlost werden sollten, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an den Abschluss eines Lotterievertrages geknüpft ist (LG München I vom 29.03.2006, Az.: 9HK O 5864/06).

Gewinnspiele und sonstige Marketingaktionen sollten daher stets einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden. Es ist zu erwarten, dass die FIFA mit der Geltendmachung von (vermeintlichen) Ansprüchen nicht lange warten wird. Andererseits sollte auch nicht zuviel Respekt vor der scheinbar übermächtigen FIFA an den Tag gelegt werden. Nicht jede Werbemaßnahme, durch die ein Fußball rollt, ist per se bedenklich.

Über den Autor/die Autorin:

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. 2010 erschien sein Praktikerhandbuch "Online Marketing und Recht".

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